SEEFUNKZEUGNISSE

Kombi-Certificate

Sprechfunkzeugnisse für den Seefunkdienst
Die neuen Funkbetriebszeugnisse für das
Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)
(Global Maritime Distress and Safety System)

In den Jahren 1992 bis 1999 wurde in der Berufs- und in der Sportschifffahrt weltweit das Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) (das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem) endgültig eingeführt. Anrufe bei den Küstenfunkstellen an Land und bei Seefunkstellen auf Schiffen erfolgen jetzt nur noch über digitalen Selektruf (DSC) oder über geostationäre Fernmelde-Satelliten (INMARSAT). Dies bietet den großen Vorteil, daß die gewünschte Funkstelle, ähnlich wie beim Telefonverkehr an Land, über eine digitale Rufnummer unmittelbar und sofort erreicht werden kann und insbesondere im Seenotfall innerhalb von Sekunden eine Rettungsaktion eingeleitet werden kann. Früher konnte eine Funkverbindung nur zustandekommen, wenn die Funker der gerufenen Funkstellen "Hörwache gingen", d.h. an ihrer Funkanlage saßen und darauf warteten, dass sie gerufen wurden.

Im GMDSS erfolgt insbesondere die Alarmierung im Seenotfall per Knopfdruck und wird von der GMDSS-Funkanlage des Havaristen solange automatisch wiederholt, bis sie von einer anderen Funkstelle innerhalb der Sendereichweite empfangen und bestätigt wird. Während dieser Zeit kann sich der Funker bereits anderen Rettungsmaßnahmen an Bord zuwenden. Dies steht im krassen Gegensatz zu dem veralteten Seefunksystem, bei dem alle Anrufe, also auch die Notanrufe im Seenotfall, solange gesprochen und wiederholt werden mussten, bis sie von dem Funker einer anderen Funkstelle gehört und bestätigt wurden.

Jeder GMDSS-Notalarm eines Schiffes in Seenot führt bei den Küstenfunkstellen, bei den Rettungsleitstellen, bei den entlang der Küsten stationierten Schiffen der Rettungsgesellschaften (Coast Guard) und an Bord aller anderen Schiffe (Seefunkstellen) zu einem unüberhörbaren Alarm. Zusätzlich kann im Seenotfall die Alarmierung der Rettungsleitstellen (Maritime Rescue Coordination Center = MRCC) über Satelliten erfolgen. All dies hat dazu geführt, dass seit der Einführung des GMDSS wirklich jeder über dieses System verbreitete Notalarm bekannt wurde und umgehend Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden konnten.

Seit dem 1. Februar 1999 müssen nun also auch die Schiffe der Sportschifffahrt mit den neuen GMDSS-Funkanlagen ausgerüstet sein, wenn sie weiterhin am Seefunkverkehr teilnehmen und die Sicherheits-Vorteile des GMDSS nutzen wollen.

GMDSS ist für die Sicherheit an Bord unentbehrlich! Mobiltelefone (Handy) können eine Seefunkanlage keinesfalls ersetzen!

Die Seefunkzeugnisse im GMDSS
(Neuregelung seit 1.1.2003)
Die Ausrüstung seegehender Yachten mit einer GMDSS-Seefunkanlage sowie mit GMDSS- Alarmierungseinrichtungen und der Besitz des entsprechenden GMDSS-Seefunkzeugnisses sind für die Sicherheit an Bord mindestens so wichtig, wie die Ausrüstung mit Rettungswesten, Seenotsignalmitteln oder Rettungsinseln.

Um die Funkanlagen des GMDSS sicher und schnell und vor allem im Seenotfall zuverlässig und effektiv nutzen zu können, ohne dabei versehentlich Fehlalarme auszulösen, dürfen die Funkanlagen des GMDSS nur von Inhabern eines geigneten Seefunkzeugnisses bedient werden.

Für die ausrüstungspflichtige Schifffahrt (Berufsschifffahrt) gibt es im GMDSS folgende Seefunkzeugnisse:
Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate = GOC)
Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operators Certificate = ROC)
und
Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) Keine englischen Prüfungsteile! Gilt nur im Bereich deutscher Seegebiete! Diese Zeugnisse für die Berufsschifffahrt können nur bei den staatlichen Seefahrtsschulen erworben werden. Sie werden mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt und danach vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) für jeweils weitere 5 Jahre gültig geschrieben, wenn der Inhaber nachweist, dass er während der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr den Funkverkehr auf einem ausrüstungspflichtigen Schiff betrieben hat. Fährt der Zeugnisinhaber auf einem nicht ausrüstungspflichtigen Schiff (z.B. in der Sportschifffahrt), so ist die Gültigkeit dieser Zeugnisse unbefristet!

Achtung:
Jetzt wird's interessant für Segler und Motorbootfahrer:
Für die nicht-ausrüstungspflichtige Sportschifffahrt gibt es im GMDSS folgende Seefunkzeugnisse:
Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate = LRC)
und
Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate = SRC)
Die Prüfungen für diese beiden Zeugnisse (LRC und SRC) werden seit dem 1.1.2003 von den hierfür vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) neu eingerichteten Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e.V. (DMYV) und des Deutschen Segler-Verbandes e.V (DSV) abgenommen. Die Zeugnisse werden dem Bewerber nach bestandener Prüfung zugeschickt.

Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zum Bedienen sämtlicher Seefunkanlagen, also von Kurzwellenanlagen (weltweite Reichweite), Grenzwellenanlagen (Reichweite 150 - 500 Seemeilen), UKW-Anlagen (Reichweite 10 - 30 Seemeilen) und Satellitenfunkanlagen. Der Bewerber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt nur zum Bedienen reiner UKW-Seefunkanlagen, die "quasi-optische" Reichweiten, d.h. Reichweiten von ca. 10 bis maximal 30 Seemeilen haben. Der Bewerber muss das 15. Lebensjahr vollendet haben.
LRC und SRC enthalten einen englischen Prüfungsteil und setzen einfache Englischkenntnisse voraus. Sie gelten weltweit. Auch die praktische Verkehrsabwicklung erfolgt in englischer Sprache.
Das Bedienen einer Seefunkstelle - d.h. einer Funkanlage an Bord eines Schiffes - für Kurzwellen (weltweite Reichweite), Grenzwellen (Reichweite 200-400 sm), UKW (Reichweite 10-30 sm) und Satellitenfunk ist also nur Inhabern des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate = LRC) gestattet.

Für reine UKW-Anlagen, wie sie sich im allgemeinen auf Charterbooten befinden, genügt der Besitz des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate = SRC).
Internationale Anerkennung der Seefunkzeugnisse Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) erkennt gültige Sprechfunkzeugnisse eines Vertragsstaates des STCW-Abkommens zur Benutzung auf Schiffen unter deutscher Flagge nur an, wenn diesem Staat von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) die uneingeschränkte Befolgung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde.

STCW = International Convention on
"STANDARDS FOR TRAINING, CERTIFICATION AND WATCHKEEPING"
for Seafarers of 1978 (STCW78), as amended in 1995 (STCW95)
Die STCW95-Convention ist eine Convention der INTERNATIONAL MARITIME ORGANIZATION (IMO), zu deren uneingeschränkter Befolgung sich auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat.
Deshalb werden auch die deutschen Seefunkzeugnisse weltweit im Ausland anerkannt.